Nach langem Warten ist das Hinweisgeberschutzgesetz nunmehr in Kraft getreten und auch Unternehmen ab 50 Mitarbeiter*innen sind ab Dezember 2023 betroffen! Während einige Unternehmen schon passende Meldekanäle eingerichtet haben, befinden sich andere noch in der Entscheidungs- oder Implementierungsphase.
Um diese Unternehmen zu unterstützen, beantworten wir Ihnen in unserem heutigen Newsletter die wichtigsten Fragen zu Whistleblowing und dem Hinweisgeberschutzgesetz:
“Whistleblowing“ bezeichnet hinweisgebende Personen, die für die Öffentlichkeit wichtige Informationen aus Unternehmen, einer Organisation oder einer Regierungsstelle veröffentlichen oder Missstände aufdecken.
Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an eine hierfür eingerichtete Meldestelle weitergeben.
Das Gesetz hat einen umfangreichen persönlichen Geltungsbereich und schließt alle ein, die in ihrer beruflichen Rolle Kenntnis von Vergehen erlangt haben. Dazu zählen nicht nur aktuelle und ehemalige Mitarbeiter*innen, sondern auch Bewerber*innen, Praktikanten, Zeitarbeiter*innen, Selbständige, die berufliche Dienste anbieten, sowie Freiberufler, Auftragnehmer und sogar Lieferanten und deren Angestellte.
Zur Einrichtung einer internen Meldestelle sind verpflichtet:
Beim Schwellenwert gilt das Kopfprinzip. Daher zählen Teilzeitkräfte und Zeitarbeitskräfte vollwertig mit.
Um einen Missstand zu melden, stehen zwei gleichrangige Verfahren zur Auswahl: Ein internes oder ein externes Meldesystem. Unternehmen und Organisationen sind verpflichtet, ein internes Meldesystem einzurichten, falls dies noch nicht vorhanden ist. Hierbei kommen in der Regel webbasierte Hinweisgebersysteme zum Einsatz. Zusätzlich gibt es beim Bundesamt für Justiz eine externe Anlaufstelle für Meldungen. Solange die internen Meldewege nicht vollends vertrauenswürdig sind, ist die freie Wahlmöglichkeit für den Hinweisgeber von enormer Bedeutung (s. §§ 7, 19 Abs. 1 HinSchG).
Wenn betroffene Unternehmen und Organisationen ihre gesetzliche Verpflichtung zur Etablierung einer internen Meldestelle nicht erfüllen, besteht ab dem 01. Dezember 2023 das Risiko eines Bußgeldes in Höhe von bis zu 20.000 Euro.
Wir empfehlen daher dringend, sich zeitnah auf die Umsetzung dieser Vorgaben vorzubereiten. Es ist zu beachten, dass eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen und Institutionen von dieser Regelung betroffen ist und ab Dezember 2023 sein wird. Mit der Verabschiedung steigt auch die Nachfrage nach webbasierten Hinweisgebersystemen auf einem begrenzten Anbietermarkt.
Berücksichtigen Sie bei der Planung Ihres Vorgehens auch die Tatsache, dass ein derartiges Verfahren in der Regel der Mitbestimmung unterliegt. Damit sind die entsprechenden Mitbestimmungsgremien in den Planungsprozess mit einzubeziehen.
Unternehmen ab 50 Mitarbeiter*innen, welche die neue Gesetzgebung gegen Ende des Jahres umsetzen müssen, sind daher angehalten früh genug mit Ihren Planungen zu beginnen.
Zu den wichtigsten Aspekten zum Whistleblowing aus Sicht des Datenschutzes zählen :
Wir von der Kanzlei Krüger ermöglichen Ihnen, ein volldigitales, anonymes und datenschutzsicheres Hinweisgebersystem innerhalb kürzester Zeit zur Verfügung zu stellen. Wir bieten Ihnen hierbei nicht nur die passende Hinweisgeberlösung für Ihr Unternehmen, sondern übernehmen in Ihrem Auftrag mit unseren Experten alle anfallenden Meldungen und bearbeiten diese für Sie.
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