1. Geltungsbereich

1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen der Kanzlei Krüger („Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern über Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. 

1.2. Wird im Einzelfall ein Dritter auf Grund der Umstände des Einzelfalls in den Schutzbereich des zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber bestehenden Vertrages einbezogen, so gelten auch gegenüber dem Dritten die Bestimmungen dieses Vertrages, insbesondere die Haftungsbegrenzung nach Punkt 6.    


2. Umfang und Ausführung des Auftrags

2.1. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, soweit nicht werkvertragliche Elemente betroffen sind.

2.2. Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf solche Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.

2.3. Als Erfüllungsort ist der Hauptsitz der Kanzlei in Wiesbaden maßgebend. Erfüllt der Auftraggeber die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO, so wird als Gerichtsstand Wiesbaden vereinbart.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers

3.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden. Ausgeschlossen hiervon sind Unterlagen, welche einzig die Mitteilung von Rechtstatsachen oder rechtliche Wertungen betreffen.

3.2. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Auftragnehmer formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

4. Berichterstattung / mündliche Auskünfte

Hat der Auftragnehmer die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Mündliche Erklärungen und Auskünfte des Auftragnehmers und von dessen Mitarbeitern außerhalb des erteilten Auftrages sind unverbindlich, so dass die Haftung für derartige Auskünfte ausgeschlossen ist.

5. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Auftragnehmers

Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers (Gutachten, Vertragsentwürfe und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Gegenüber einem Dritten haftet der Auftragnehmer nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind.

6. Haftung

6.1. Die Haftung des Auftragnehmers ist für Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall auf das Vierfache der gesetzlichen Mindestsumme, d.h. 1.000.000 € (in Worten: eine Millionen Euro), beschränkt, soweit keine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien zur einer niedrigeren Haftungshöhe bis hin zur gesetzlichen Mindestsumme vorliegt. Unberührt bleibt eine weitergehende Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

6.2. Im Fall vorsätzlicher Schädigung haftet der Auftragnehmer nach Gesetz. Im Fall groben Verschuldens ist die Haftung im Verkehr zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber auf den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

6.3. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen bestehen nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.

6.4. Die Haftung für den Auftrag erstreckt sich ausschließlich auf die Anwendung deutschen Rechts.

6.5. Der Umfang des Schadensersatzanspruches ist einmalig gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen,
bezüglich eines aus mehreren Verstößen stammenden einheitlichen Schadens und bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, insbesondere ein einheitlicher Auftrag besteht.

6.6. Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 3 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folgen hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

7. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen 

7.1. Der Auftragnehmer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel fünf Jahre auf.

7.2. Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Kopien anfertigen und zurückbehalten.

7.3. Nach Erledigung eines Auftrags kann der Auftragnehmer den Auftraggeber auffordern, die ihm nach Punkt 7.2. zustehenden Unterlagen abzuholen. Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht nach, so endet die Aufbewahrungsfrist nach Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Abholung, wenn auf die Folgen, die ihm dadurch entstehen, dass die Frist verstreicht, in der Aufforderung hingewiesen wird.

8. Salvatorische Klausel

Sind die Allgemeinen Auftragsbedingungen ganz oder teilweise nicht Auftragsbestandteil geworden oder unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Auftragsbedingungen und des Auftrags nicht berührt.

9. Anzuwendendes Recht

Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss etwaig anwendbarem europäischen oder internationalen Einheitsrechts.


Stand: 31.10.2023

Kanzlei Krüger
Bahnhofstraße 46
65185 Wiesbaden

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