Die #Digitalisierung verändert die Art und Weise, wie Unternehmen kommunizieren und interagieren, grundlegend. In einer Welt, die sich rasant und stetig weiterentwickelt, gewinnen #Datenschutz und #Wettbewerbsrecht stetig an Bedeutung. Die strikte Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (#DSGVO) sowie die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des #UWG sind entscheidend, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden und das Vertrauen von Kund*innen zu stärken.
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Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt unteranderem, welche #Werbemaßnahmen zulässig sind und welche nicht. Unzulässige #Werbung kann schnell zu #Abmahnungen und hohen #Strafen führen. Dabei sind insbesondere aggressive oder irreführende Werbemaßnahmen problematisch. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass ihre #Marketingstrategie nicht nur datenschutzkonform, sondern auch wettbewerbsrechtlich einwandfrei ist.
Gemäß Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG ist unter Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“ zu verstehen. Darunter ist auch mittelbare #Absatzförderung, wie zum Beispiel #Imagewerbung oder #Sponsoring und gemäß § 7 II UWG auch Nachfragehandlungen erfasst.
Liegt eine ausdrückliche Einwilligung des/der Empfängers/Empfängerin vor, darf grundsätzlich Werbung auch per E-Mail erfolgen. Eine Ausnahme zu dieser Grundregel bildet § 7 Abs. 3 UWG. Danach ist eine Einwilligung bei einem bestehenden Kunden-/Geschäftsverhältnis nicht erforderlich, wenn:
Fast jeder kennt es: Man öffnet in seinem Social-Media-Profil (wie LinkedIn, Instagram oder Facebook) den Nachrichtenordner und entdeckt ungewünschte #Direktnachrichten, die Werbung enthalten. Aber sind solche werblichen Direktnachrichten in sozialen Netzwerken zulässig?
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nennt hierfür den Begriff der „elektronischen Post“, welcher laut dem EUGH-Urteil vom 25. November 2021 weit auszulegen ist. Nach dem Beschluss des OLG Hamburg vom 03.05.2023 fallen neben SMS und MMS auch sämtliche Nachrichten über Social-Media-Dienste wie #Facebook, #LinkedIn oder #WhatsApp unter den Begriff der „elektronischen Post“. Genau wie bei klassischer E-Mail-Werbung, dürfen an Empfänger*innen nur dann werbliche Nachrichten gesendet werden, wenn diese dazu ausdrücklich eingewilligt haben. Ein Like oder Kommentar stellt dabei auch keine Einwilligung dar. Das werbetreibende Unternehmen trägt die Beweislast für die Werbeberechtigung und muss die Einwilligung in einem Streitfall beweisen können. Kann das Unternehmen dies nicht, sind die versendeten Nachrichten schon bei der einmaligen Versendung verboten und abmahnbar.
Aufgrund des Belästigungscharakters von #Telefonwerbung, wird diese als unzulässig erachtet. Diese kann ausnahmsweise nur dann erfolgen, wenn eine Einwilligung des/der Empfänger*in vorliegt.
Wird ein Unternehmer gem. § 14 BGB angerufen, ist dafür eine mutmaßliche Einwilligung erforderlich. Eine solche liegt vor, wenn aufgrund konkreter Umstände davon ausgegangen werden kann, dass das Unternehmen Interesse an der Werbung hat. Wird hingegen ein/e Verbraucher*in gem. § 13 BGB kontaktiert, ist dafür eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich.
Unternehmen müssen sicherstellen, dass die betroffenen Personen eindeutig und informiert zustimmen, bevor ihre Daten zu Marketingzwecken verwendet werden dürfen. #Transparenz spielt dabei eine zentrale Rolle: Betroffene müssen nach Art. 13 DSGVO klar über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden, einschließlich der Zwecke und Rechtsgrundlagen. Die Einhaltung von Transparenzpflichten und die Bereitstellung klarer Informationen über die Datennutzung sind entscheidend.
Auch die Einwilligung muss den Vorgaben aus der DSGVO entsprechen und die Voraussetzungen gemäß Art. 7 und Art. 4 Nr. 11 DSGVO erfüllen.
Das Unternehmen muss als Mitverantwortlicher auch beim Betreiben eines Social-Media-Kanals die datenschutzrechtlichen Pflichten erfüllen. Über den Social-Media Kanal sollten #Datenschutzinformationen nach Art. 13 #DSGVO bereitgestellt werden. In diesen sollte darüber informiert werden, welche Daten für Sie als Betreiber des Kanals ersichtlich sind und welche Daten Sie zu welchem Zweck verarbeiten.
Trotz einer wirksamen Einwilligung des Kunden kann eine Werbemaßnahme unzulässig sein. Dies ist bei aggressiven oder irreführenden Werbemaßnahmen der Fall. Werbung, die Verbraucher*innen täuscht oder unter Druck setzt, ist unzulässig und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
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