Künstliche Intelligenz (KI) macht es heute möglich, in wenigen Minuten professionelle Fotos und Videos zu erzeugen – inklusive täuschend echt wirkender Avatare und Stimmen. 🎬 Was für Marketing und Kommunikation neue Gestaltungsspielräume eröffnet, wirft zugleich komplexe rechtliche Fragen auf: von möglichen Deepfakes über Persönlichkeitsrechtsverletzungen bis hin zu Transparenz- und Kennzeichnungspflichten.Im Beitrag beleuchten wir, was unter KI-generierten Videos zu verstehen ist, welche rechtlichen Fragen der Fall Collien Ulmen-Fernandes aufwirft und worauf Videoanbieter und Unternehmen beim Einsatz von KI-Tools jetzt besonders achten sollten.
KI‑generierte Videos sind Videoinhalte, die mithilfe künstlicher Intelligenz automatisch erstellt oder bearbeitet werden. Texteingaben, Bilder oder kurze Clips werden dabei von einem KI‑System in realistische Videos umgewandelt – ohne klassische Filmproduktion, teure Ausrüstung oder Schauspieler.
Bekannte Tools wie Sora, HeyGen, Adobe Firefly oder Canva ermöglichen die schnelle Erstellung von Social-Media-Clips, Marketingvideos oder „Talking-Head“-Avataren.
Diese Technologie kann fotorealistische Szenen erzeugen und Menschen täuschend echt erscheinen lassen.Für Laien ist dann oft nicht mehr erkennbar, ob ein Video „echt“ oder KI-generiert ist. Mit dieser technischen Leistungsfähigkeit gehen erhebliche Risiken einher. Besonders problematisch sind:
Die Risiken sind nicht nur theoretischer Natur. Der Fall von Collien Ulmen-Fernandes hat deutlich gemacht, welche gesellschaftliche Sprengkraft KI‑Videos haben können. Collien Ulmen-Fernandes wurde ohne ihre Einwilligung mithilfe von KI nackt in einem Deepfake-Video dargestellt und ist rechtlich dagegen vorgegangen.
Damit stellen sich unter anderem folgende Fragen:
Zentrale rechtliche Problemfelder sind insbesondere:
Aus Datenschutzsicht liegt zusätzlich eine unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten vor – die Abbildung einer identifizierbaren Person in einem hochsensiblen Kontext ohne Rechtsgrundlage oder Einwilligung.
Wesentlich ist: Eine Kennzeichnung als „KI-generiert“ würde die Rechtsverletzung nicht beseitigen. Die unbefugte Nutzung der Identität bzw. des Bildnisses an sich bleibt rechtswidrig.
Der europäische KI-Rechtsrahmen (AI Act) und medienrechtliche Diskussionen greifen das Thema Deepfakes ausdrücklich auf. Vorgesehen ist unter anderem, dass künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte als solche kenntlich gemacht werden müssen.
Diese Kennzeichnungspflicht betrifft jedoch vor allem die Transparenz gegenüber dem Publikum. Sie ändert nichts daran, dass die unbefugte Nutzung von Bildnis, Identität oder Intimsphäre einer Person bereits nach geltendem Zivil- und Strafrecht unzulässig sein kann.
Eine Kennzeichnung als „KI-generiert“ kann damit zwar das Risiko der Irreführung verringern, heilt aber keine Eingriffe in Persönlichkeitsrechte und ersetzt insbesondere nicht die erforderliche Einwilligung der betroffenen Person.
Für KI‑Videos gibt es bislang kein „Spezialgesetz“, das alle Fragen abschließend regelt. Sie bewegen sich in einem Zusammenspiel verschiedener Rechtsgebiete:
Damit steht fest: KI‑Videos unterliegen bereits heute einem dichten Rechtsrahmen, der durch den AI Act weiter konkretisiert wird – insbesondere was Transparenz, Kennzeichnung und Verantwortlichkeiten entlang der KI‑Wertschöpfungskette betrifft.
Beim Einsatz von KI‑Videos treffen im Kern drei Akteure aufeinander – mit jeweils eigenen Pflichten:
Unternehmen, die KI‑Videos für Marketing, interne Kommunikation oder Plattformangebote nutzen, sind in aller Regel Verantwortliche im Sinne der DSGVO: Sie entscheiden, welche Daten in die KI gegeben werden, wofür das Video eingesetzt wird und wo es veröffentlicht wird.
Sie müssen insbesondere:
Im Hinblick auf den bereits geltenden AI Act sind sie verpflichtet, transparent offenzulegen, an welchen Stellen KI eingesetzt wird und wann Inhalte künstlich erzeugt oder verändert wurden – insbesondere im Zusammenhang mit Deepfakes.
KI‑Videotool‑Anbieter stellen die generative Technologie bereit (oft als SaaS). Aus DSGVO‑Sicht sind sie:
Das bedeutet: Sie brauchen klare vertragliche Regelungen (Art.‑28‑Vertrag) und müssen offenlegen, ob Input‑ und Output‑Daten für eigene Zwecke verwendet werden. Nach dem AI Act treffen sie zusätzlich Pflichten zur Transparenz und technischen Ausgestaltung – etwa, Systeme so zu bauen, dass Deepfakes gekennzeichnet werden können.
Plattformen, auf denen (KI‑)Videos hochgeladen und verbreitet werden, sind in der Regel eigene Verantwortliche nach der DSGVO. Sie bestimmen das Plattformkonzept, Empfehlungsalgorithmen und Community‑Regeln und verarbeiten dabei selbst umfangreich personenbezogene Daten.
Sie müssen einerseits DSGVO‑Pflichten erfüllen (insbesondere für Profiling, Tracking und Kontenverwaltung), andererseits die Vorgaben des Digital Services Act (DSA) umsetzen – etwa wirksame Meldesysteme und Takedown‑Prozesse für rechtswidrige Inhalte. Mit Blick auf KI‑Videos bedeutet das auch: Deepfake‑Inhalte erkennen, Meldungen ernst nehmen und bei Verstößen zeitnah reagieren; zugleich die Transparenzanforderungen des AI Act (z.B. Kennzeichnung künstlich erzeugter Inhalte) in ihre Systeme integrieren.
Plattformbetreiber laufen Gefahr, als Mitstörer zu haften, wenn sie nach einem konkreten Hinweis auf rechtswidrige Inhalte nicht unverzüglich reagieren.
Konsequenz für die Praxis. Für Datenschutz und Compliance bedeutet das:
Wenn Sie KI‑Videos bereits einsetzen oder den Einsatz planen, sollten Sie jetzt prüfen, ob Ihre Prozesse mit Datenschutz-, Medien- und KI‑Recht im Einklang stehen. Krüger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unterstützt Sie dabei,
Melden Sie sich gerne bei uns, wenn Sie Ihre KI‑Strategie aus Datenschutz- und Compliance‑Perspektive überprüfen oder weiterentwickeln möchten.
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