Neuer Monat, neuer Newsletter! In unserer neuesten Newsletter-Ausgabe geben wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten arbeitsrechtlichen Veränderungen im Jahr 2024: Von der neuen Richtlinie für telefonische Krankschreibungen bis hin zu Whistleblowing-Meldestellen. Eben alles, was es für Arbeitgeber & Arbeitnehmer zu wissen gibt – los geht’s!
Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (#EuGH) und des #Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Bezug auf die #Arbeitszeiterfassung, hat das #Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Entwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes erstellt. Nach den Entscheidungen der Gerichte sollen Arbeitszeiten verlässlich, objektiv und leicht zugänglich erfasst werden, jedoch ist eine Zeiterfassung nicht zwingend elektronisch vorzunehmen. Aber genau das, soll sich mit der geplanten Novellierung des #Arbeitszeitgesetzes ändern: Nach § 16 Abs. 2 ArbZG-E sollen #Arbeitgeber verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen #Arbeitszeit der Arbeitnehmer am gleichen Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Durch Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann von der täglichen Erfassungspflicht abgewichen werden, wobei die Arbeitszeit spätestens nach 7 Tagen erfasst sein muss.
Der #Gesetzgeber wird voraussichtlich keine strengen Vorgaben für die Umsetzung machen, doch der Einsatz einer modernen #Softwarelösung zur digitalen Erfassung scheint die beste Möglichkeit zu sein – zum Beispiel könnten so Bauarbeiter*innen vor Ort auf der Baustelle oder Vertriebsmitarbeiter*innen oder Angestellte im #Homeoffice mittels einer App die Arbeitszeiten erfassen.
Ausgenommen von der Pflicht zur elektronischen #Zeiterfassung sind Betriebe mit höchstens 10 Arbeitnehmer*innen, Privathaushalte sowie ausländische Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Deutschland, die maximal 10 Arbeitnehmer*innen nach Deutschland entsenden.
Wird gegen die ordnungsgemäße Dokumentation der Arbeitszeiten verstoßen, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 30.000 EUR.
Zur Entlastung von Arztpraxen und Patient*innen wurde zu Beginn der Corona-Pandemie die Sonderregelung der telefonischen #Krankschreibung eingeführt. Ärzte konnten Patient*innen, mit leichten Erkrankungen der Atemwege, nach telefonischer Rücksprache krankschreiben. Diese Regelung wurde aufgrund der Krankheitswellen im Herbst und Winter 23/24 wieder eingeführt und gilt seit dem 07. Dezember 2023 dauerhaft:
Unternehmen mit einer Betriebsgröße von mehr als 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Personen zu besetzen, da sonst eine #Ausgleichsabgabe anfällt. Ab 2024 steigen diese Abgaben. Auch wird für Betriebe, die keine Menschen mit Behinderungen beschäftigen, eine neue Stufe der Abgabe eingeführt.
Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz werden monatlich fällig:
Für Kleinbetriebe gelten andere Regelungen. Hier wird keine prozentuale Quote angesetzt. Unternehmen mit:
Die Beschäftigungsdaten müssen bis Ende März 2024 bei der #Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden. Die erhöhte #Ausgleichsabgabe wird erstmals im Jahr 2025 fällig.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt das #Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten. Zuvor galt das Gesetz nur für #Großunternehmen.
Das Ziel des Gesetzes ist die Einhaltung zentraler Menschen- und Umweltrechte entlang der gesamten #Wertschöpfungskette. Die #Geschäftsleitung ist verpflichtet den Wirtschaftsausschuss zu allen Sorgfaltspflichten nach dem neuen Gesetz zu unterrichten. Die Umsetzung des Gesetzes im Betrieb betrifft dabei zahlreiche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.
In der neu veröffentlichten #Digitalstrategie hat die #Bundesregierung angekündigt, bald einen Entwurf für ein #Beschäftigtendatenschutzgesetz vorzulegen.
Ziel ist durch die Öffnungsklauseln der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) „mit einem modernen, handhabbaren Beschäftigtendatenschutzgesetz Rechtsklarheit für Arbeitgeber sowie Beschäftigte zu schaffen und die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten effektiv zu schützen.“.
Es bleibt mit Spannung zu erwarten, wann und mit welchen Regelungen dieses Gesetzesvorhaben umgesetzt wird – stay tuned!
Bereits seit dem 17. Dezember 2023 ist die Übergangsfrist für kleinere Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten zur Errichtung geeigneter #Meldestellen im Rahmen des #Hinweisgeberschutzgesetzes ausgelaufen. Für größere Unternehmen bestand diese Pflicht bereits zuvor. #Whistleblower sollen über interne Meldestellen Missstände melden können, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen. Unternehmen, die keine Meldestellen für #Hinweisgeber eingerichtet haben, droht unter anderem die Verhängung eines Bußgelds.
In Umsetzung der europäischen Vorgaben hat der nationale #Gesetzgeber die #Einwanderungsmöglichkeiten für #Fachkräfte insgesamt erweitert. Bereits seit November 2023 gelten einige gesetzliche Neuerungen, die bürokratische Hürden bei der #Fachkräftegewinnung abbauen sollen. Danach genügt unter anderem ein beliebiger Abschluss zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung.
Im März und Juni 2024 treten weitere #Gesetzesänderungen in Kraft. Personen mit Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren, deren Berufsabschluss im Herkunftsland staatlich anerkannt ist, können in #Deutschland arbeiten, ohne dass der Berufsabschluss in einem langwierigen deutschen Verfahren ebenfalls legitimiert werden muss. Erleichterungen sollen auch für die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland gelten. Neu ist zudem die Einführung der sogenannten Chancenkarte. Mithilfe eines Punktesystems wird ein vereinfachter Mechanismus für die Einreise qualifizierter Drittstaatsangehöriger zur Arbeitssuche geschaffen.
Interesse geweckt? Dann bleiben Sie gespannt und freuen Sie sich auf weitere arbeitsrechtliche Updates in den nächsten Wochen und Monaten. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten und Sie über die neuesten gesetzlichen Änderungen informieren!