24. Oktober 2024
Die #Digitalisierung hat unseren Alltag stark verändert und bietet uns viele neue Möglichkeiten – aber nicht für alle Menschen gleichermaßen. Mit dem #Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 28. Juni 2025 in Kraft tritt und mit dem die Anforderungen des European Accessibility Act in Deutschland umgesetzt werden sollen, wird ein wichtiger Schritt für mehr #Chancengleichheit gesetzt. Ziel ist es, digitale Produkte und Dienstleistungen #barrierefrei und für alle zugänglich zu machen – für Menschen mit Behinderungen ebenso wie für ältere Generationen, die weniger Erfahrung im Umgang mit digitalen Angeboten haben.
In unserem neuen #Newsletter möchten wir Ihnen die wichtigsten Informationen zum #BFSG an die Hand geben und Ihnen zeigen, wie Sie Ihr Unternehmen optimal darauf vorbereiten und damit gleichzeitig einen wichtigen Beitrag für mehr #Inklusion und Chancengleichheit leisten können – los geht’s! 🙌🏼⬇️
Barrierefreiheit ist gegeben, wenn Dienstleistungen und Produkte für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Fraglich ist, wann das Tatbestandsmerkmal ,,ohne fremde Hilfe “ erfüllt ist.
Dies ist der Fall, wenn:
Ursprünglich wurden öffentliche Einrichtungen verpflichtet, z. B. ihre Websites barrierefrei zu gestalten. Diese Verpflichtung soll nun auch auf private Wirtschaftsakteure ausgedehnt werden. Das BFSG betrifft jeden privaten Marktteilnehmer, der Produkte und/oder Dienstleistungen in Verkehr bringt, also z.B. Hersteller, Importeure, Händler und Erbringer von Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich des BFSG fallen.
Ja, es gibt sie, und zwar für Kleinstunternehmen, die die betreffenden Produkte herstellen und weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz 2 Millionen Euro oder deren Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Das BFSG gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen.
Hersteller müssen ein #Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine #Konformitätserklärung abgeben, um nachzuweisen, dass sie die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen. Außerdem unterliegen sie besonderen Kennzeichnungspflichten. Darüber hinaus müssen Hersteller ihren Produkten eine verständliche #Gebrauchsanweisung und die einzuhaltenden #Sicherheitsanforderungen beifügen.
Händler müssen prüfen, ob eine CE-Kennzeichnung angebracht ist und dürfen ein Produkt nur vertreiben, wenn es die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt.
Für Dienstleistungserbringer gilt, dass sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeben müssen, wie die Einhaltung der Barrierefreiheit erfolgt ist.
Für folgende Produkte gilt das BFSG:
Für folgende Dienstleistungen gilt das BFSG:
Der Anwendungsbereich des BFSG umfasst „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Fraglich ist, was hierunter zu verstehen ist.
Gemeint ist, dass der Inhalt der Website oder App den Abschluss eines Verbrauchervertrages ermöglichen muss. Das BFSG selbst definiert den Begriff „Verbrauchervertrag“ nicht. Als Auslegungshilfe kann der Erwägungsgrund 46 des EEA herangezogen werden. Nach diesem soll der elektronische Geschäftsverkehr barrierefrei sein, damit der Online-Verkauf von Waren und Dienstleistungen […] für Menschen mit Behinderungen zugänglich ist.
Die Vorgaben des BGG gelten für Websites und Apps, über die Dienstleistungen gebucht werden können. Als Beispiel wird der Abschluss einer Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio oder die Anmeldung zu einem Kunstkurs genannt.
Zu beachten ist jedoch, dass das BFSG grundsätzlich nur für die Gestaltung der Website oder App gilt und nicht etwa auch für die geschuldete Leistung.
Bei Websites mit mehreren Funktionen gilt das BFSG grundsätzlich nur für den Teil der Website, auf dem die Dienstleistung tatsächlich angeboten wird. Als Beispiel kann die Website eines Fußballvereins mit einem Shop dienen. In diesem Fall muss nur der Shop und die Navigation vom Einstiegspunkt zum Shop barrierefrei sein. Die Vereinsnachrichten, die aktuellen Spielergebnisse etc. müssen hingegen nach dem BFSG nicht barrierefrei dargestellt werden.
Websites mit rein informativem oder Präsentationscharakter, die den Nutzer:innen kostenlos zur Verfügung stehen, fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des BFSG. Dies kann sich jedoch ändern, sobald aktive Elemente vorhanden sind, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages abzielen.
Fraglich ist, wie sich in diesem Zusammenhang der mögliche Abschluss von unentgeltlichen Verbraucherverträgen verhält, d.h. ob auch hier der Anwendungsbereich des BFSG eröffnet sein kann. Als Beispiel soll hier die Einrichtung eines Benutzerkontos dienen. Hierbei kommt in der Regel ein Dienstvertrag zwischen dem Betreiber der Website und dem/der Nutzer:in zustande, wobei sich der Betreiber verpflichtet, den Account und die darin enthaltenen Funktionen zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug verpflichtet sich der/die Nutzer:in zur Einhaltung der Nutzungsbedingungen. Von einem Verbrauchervertrag ist in diesem Zusammenhang dann auszugehen, wenn es sich bei dem Betreiber der Website um ein Unternehmen und bei dem/der Nutzer:in um einen Verbraucher handelt.
Zieht man erneut den Erwähnungsgrund des 46 EEA in Betracht, so dürfe hier die Anwendbarkeit des BFSG in Bezug auf kostenlose Verträge abzulehnen sein, da der Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen geschützt werden soll.
Darüber hinaus kann sich in bestimmten Konstellationen trotz kostenloser Bereitstellung von Nutzerkonten eine Pflicht zur Einhaltung der Vorgaben des BFSG für Plattformanbieter, Websites und Apps von Plattformanbietern ergeben. Die Anwendbarkeit des BFSG ist zu bejahen, wenn die App oder Website einer Plattform Dritten den Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern ermöglicht.
In § 2 Nr. 26 BFSG sind „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ legaldefiniert.
Daraus folgt, dass das BFSG anwendbar ist, soweit eine selbständige Dienstleistung über eine Website oder eine App erbracht wird und diese Dienstleistung auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages gerichtet ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es nicht darauf an, wer den Vertrag mit dem Verbraucher abschließt. Das UWG ist daher auch dann anwendbar, wenn Dritte über eine App oder eine Website Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Für große Plattformen wäre es daher unpraktisch, wenn sie nicht in den Anwendungsbereich des BFSG fallen würden. Dies liegt daran, dass die eigentlichen Anbieter der Produkte und Dienstleistungen wenig bis gar keinen Einfluss auf die Gestaltung der jeweiligen Website oder App hätten. Ohne die Unterstützung des Plattformanbieters wäre es daher nicht möglich, die Anforderungen des BFSG umzusetzen.
Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Plattformanbieter die Anforderungen des BFSG einhalten, damit Menschen mit funktionalen Einschränkungen nicht weiterhin von der Wahrnehmung digitaler Angebote ausgeschlossen bleiben.
Zu beachten ist, dass bei der barrierefreien Gestaltung einer #Website #oder App nach den Vorgaben der BFSG die Privatsphäre der Nutzer:innen gewahrt bleiben muss. Unter Umständen können nämlich Daten über den #Gesundheitszustand von Nutzer:innen verarbeitet werden, z.B. wenn ein Dienstleister seinen Nutzer:innen ermöglicht, eine Website nur mit der Tastatur zu bedienen. Aus den #Trackingdaten lässt sich dann ableiten, welche Nutzer:innen diese Funktion nutzen und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit eine funktionelle Beeinträchtigung haben. Daher ist der Schutz besonderer personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung (#DSGVO) relevant. Bei der Umsetzung der DSGVO sollten Website- und App-Betreiber auch darauf achten, den Datenschutz nicht zu vernachlässigen und dementsprechend z.B. Cookie-Banner barrierefrei zu gestalten.
Für Unternehmen ist es sehr wichtig, sich mit dem BFSG auseinanderzusetzen. Dazu müssen sie ihre Dienstleistungen genau unter die Lupe nehmen und prüfen, ob sie den Richtlinien zur Barrierefreiheit entsprechen. Unternehmen können sich vorbereiten, indem sie ihr Personal schulen, #Audits durchführen, einen Aktionsplan entwickeln, technische Anpassungen vornehmen und die Barrierefreiheit kontinuierlich überprüfen.
Verstoßen die betroffenen Unternehmen gegen die Regelungen des BFSG, müssen sie mit Vertriebsverboten sowie Abmahnungen und/oder einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro rechnen. Ein Verstoß kann von betroffenen Verbrauchern bei der #Marktüberwachungsbehörde, von Verbänden und Einrichtungen nach dem #Behindertengleichstellungsgesetz sowie von Mitbewerbern geltend gemacht werden.
Damit Sie die oben beschriebenen Anforderungen umsetzen können, muss das entsprechende Fachwissen in Ihrem Unternehmen vorhanden sein. Wir von der Kanzlei Krüger empfehlen daher:
Zusammengefasst bringt die Umsetzung des BFSG zahlreiche Vorteile mit sich – vor allem für Menschen mit Behinderungen und ältere Generationen. Es ist ein großer Schritt in Richtung mehr Chancengleichheit, der ihnen ermöglicht, die digitalen Möglichkeiten unserer Zeit besser zu nutzen. Das ist ein wichtiger und begrüßenswerter Fortschritt!
Klar ist, dass die Umsetzung für viele Unternehmen, vor allem für kleinere, eine Herausforderung sein kann. Die technischen Anforderungen und der damit verbundene Aufwand können Unsicherheiten auslösen. Aber keine Sorge – gemeinsam lassen sich diese Hürden überwinden. Sollten Sie also Fragen zur Umsetzung des BFSG haben oder sich unsicher fühlen, schreiben Sie uns einfach – wir von der Kanzlei Krüger unterstützen Sie gerne, um Schritt für Schritt für mehr Chancengleichheit und Inklusion zu sorgen und unsere digitale Welt so zu gestalten, dass sie für alle zugänglich ist! 🙂👋🏻